Pressemitteilung

Werbung mit Bussternen: LG Nürnberg-Fürth bestätigt Notwendigkeit regelmäßiger Nachklassifizierungen

Leider stiftet die Einzelfallbetrachtung im Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 31.07.2002 aber ansonsten bei oberflächlicher Betrachtung ein wenig Klassifizierungs-Verwirrung. Lesen Sie hierzu eine erste Stellungnahme der Gütegemeinschaft Buskomfort gbk.

1. Entgegen dem LG Nürnberg haben eine Vielzahl von anderen Landgerichten (z.B. das LG München I und das LG Osnabrück vom 06.11.2001, Az. 14 O 433/01) und auch Oberlandesgerichten (z.B. das OLG Oldenburg und das OLG Celle (nachzulesen in GRUR - Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Jahrgang 1985, S. 547 f.) entschieden, dass die Kennzeichnung mit Sternen auch ohne zusätzliche Verwendung des Gütezeichens (der Wortbildmarke) im Sinne der §§ 3 und 1 UWG wettbewerbswidrig ist, wenn der Busunternehmer sich nicht der laufenden Kontrolle und Überwachung durch eine neutrale Institution unterwirft.

2. Im vorliegenden Fall bestand Uneinigkeit mit dem beklagten Busreiseveranstalter dahingehend, dass er beim Erwerb eines Neufahrzeuges von der Annahme ausgegangen war, es handele sich um ein bereits klassifiziertes Fahrzeug. Der Hintergrund: Das Fahrzeug wurde - was nicht unüblich ist - bereits beim Hersteller auf eine Klassifizierung durch die gbk vorbereitet, d.h. es lag ein vom TÜV ausgefüllter gbk-Prüfbericht vor. Leider ging die Klassifizierung dann nicht mehr den weiteren regelgerechten Gang:

Ein solcher A + V-Schein lag der gbk aber nicht vor. Eine ordnungsgemäße Klassifizierung kam dadurch nicht zustande.

3. Das Landgericht Nürnberg stellt in diesem Zusammenhang allein darauf ab, dass es bei der Werbung mit Qualitätsstufen durch Sterne lediglich darauf ankommt, dass das Fahrzeug einmal nach den Kriterien der gbk geprüft wurde. Innerhalb des auf diese Prüfung folgenden Jahres liege deshalb keine Irreführung der Verbraucher vor, da auch das Mitglied erst nach einem Jahr eine Folgeprüfung ablegen müsse.

Das LG Nürnberg lässt somit völlig außer acht, dass das gbk-Mitglied zum einen mit ausserplanmässigen Überprüfungen konfrontiert werden kann, daneben zur Eigenüberwachung verpflichtet ist und zudem bei Verstößen und Missständen mit Sanktionen bis hin zur Entziehung des Gütezeichens rechnen muss.

Dies ist nach Auffassung der gbk und nach den unter Ziff. 1 genannten Entscheidungen jedoch unabdingbar für die Gütesicherung.

4. Gegen das Urteil des LG Nürnberg - Fürth vom 31.07.2002 wird die gbk fristgerecht Rechtsmittel einlegen.

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