Pressemitteilung
Gericht äußert sich eindeutig zur Hotel-Klassifizierung: Nur die offiziellen Sterne dürfen werben
Allein der DEHOGA bietet ein einheitliches Klassifizierungssystem an
aus: Allgemeine Hotel- und Gaststättenzeitung AHGZ vom 28. Februar 2004
KIEL / STUTTGART (uju). In der Werbung von Hotels sind Sterne ein beliebtes - weil prestigeträchtiges - Motiv. Aber nicht immer gehen diese Sterne auf die Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung zurück - und dann sind die Gerichte am Zuge. Ein Ferienhotel in Schleswig-Holstein war der Versuchung erlegen, sich möglichst schnell, reibungslos und kostengünstig eine Vier-Sterne-Klassifizierung zu verschaffen. Die Kieler Richter haben dies unterbunden.
Das Ferienhotel hatte in seinen Prospekten mit vier Sternen geworben. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale auf der Grundlage des Irreführungsverbotes (§ 3 UWG) angegriffen, mit der Folge, dass sich das Hotel auf eine soeben erworbene Zertifizierung durch ein Berliner Unternehmen berief, welches aber noch nicht einmal mit einem Telefonanschluss aufwarten konnte. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass sich die Betreiberin selbst an das Zertifizierungsunternehmen mit dem Auftrag gewandt hatte, zu überprüfen, ob das Hotel den Kriterien "4 Sterne" entspreche. Die positive Antwort des Zertifizierungsunternehmens war qualitativ jedoch nicht mehr als ein Privatgutachten, wohingegen das umworbene Publikum eine Einordnung durch eine neutrale Stelle nach einem bundesweit einheitlichen System erwartet. Die Einhaltung der Kriterien unterliegt nach der Einschätzung des Publikums auch einer regelmäßigen Kontrolle auf Einhaltung.
Danach Diese Grundsätze bestätigte das LG Kiel bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 26.02.2003 (Az 14 O 196/02), nachdem außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos geblieben waren. In seiner Berufungsentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische OLG in seinem Urteil vom 22.12.2003 (Az 6 U 19/03) diese Sichtweise im wesentlichen zu eigen gemacht. Nach Auffassung des Senates versteht ein nicht unerheblicher Teil der Öffentlichkeit unter der besagten Hotelwerbung eine "offizielle" (gleich von welcher zuständigen Stelle vorgenommene) Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfortkategorie, die von einem neutralen, an transparenten Kriterien orientierten Klassifizierungssystem vergeben worden ist. An diesen Voraussetzungen musste das streitgegenständliche Klassifizierungsprojekt scheitern, da die Kriterien weder transparent noch die hinreichende Neutralität gesichert war.
Urteil OLG Schleswig 2003 (PDF-Format)



