Pressemitteilung

OLG Schleswig: Werbung mit Hotelsternen ohne offizielle Klassifizierung ist wettbewerbswidrig!

(31. Mai 1999)

Az.: 6 U 87/98

6 O 123/98

LG Flensburg

Verkündet am 18. Mai 1999

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit der Frau GESCHWÄRZT, Inhaberin des Hotels GESCHWÄRZT
Beklagten und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt GESCHWÄRZT
gegen

die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. GESCHWÄRZT, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer GESCHWÄRZT
Kläger und Berufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte GESCHWÄRZT

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts GESCHWÄRZT und die Richter am Oberlandesgericht GESCHWÄRZT und GESCHWÄRZT für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. November 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Hotel GESCHWÄRZT zu werben in der nachfolgend einkopierten Weise, wie geschehen auf der Vorder- und Rückseite des streitgegenständlichen Werbeprospektes (Bl. 5 d.A.):

(Abbildung)

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwerde des Klägers beträgt 10.000 DM, der der Beklagten 20.000 DM.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 19 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch (1.), dies jedoch nicht in der beantragten weiten Fassung, sondern nur im Umfang der konkreten Verletzungshandlung, also der streitgegenständlichen Werbung (2.).

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG, denn die "4-Sterne-Werbung" der Beklagten in ihrem Hotelprospekt (Bl. 5 d. A.) ist irreführend im Sinne der genannten Vorschrift. Ein rechtlich nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die diese Frage daher aus eigener Sachkunde beurteilen können, wird die Verwendung von vier Sternen in der Weise, wie dies auf der Vorder- und auf der Rückseite des Prospekts geschieht, dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine "offizielle" (gleich von welcher zuständigen Stelle vorgenommene) Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels der Beklagten in eine bestimmte Komfortkategorie, verbirgt. Das aber ist unstreitig nicht der Fall, so dass die Werbung irreführend ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klage nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Parteien schon am 12. September 1997 einen Vergleich vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK Flensburg geschlossen haben. Zwar fehlt das Rechtsschutzinteresse gewöhnlich, wenn ein Kläger für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vergleich) hat, denn dann kann er die Sicherung durch Strafdrohung erreichen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einleitung UWG RdNr. 456). Einen solchen vollstreckbaren Titel hat der Kläger auch in der Hand, da gemäß § 27 a, Abs. 7, Satz 2, 1. Halbsatz UWG aus einem Vergleich der Einigungsstelle die Zwangsvollstreckung stattfindet. Damit entfällt dennoch in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse nicht. Denn zu bejahen ist es trotz Vorliegens eines Titels, wenn dessen Auslegung, insbesondere die Tragweite einer Unterlassungspflicht, zweifelhaft ist, so dass mit Schwierigkeiten und Bedenken bei der Zwangsvollstreckung zu rechnen ist, (ders., ebda., m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Werbung auf der Vorderseite des Prospektes von dem geschlossenen Vergleich erfasst ist. Nach dessen Inhalt hat die Beklagte sich verpflichtet, es zu unterlassen, zu werben mit "einem 4-Sterne-Symbol in einer Ellipse, sofern nicht eine Klassifizierung durch den DEHOGA vorliegt". Die derzeitige Werbung auf der Vorderseite de Prospektes weist aber die Sterne nicht mehr innerhalb einer Ellipse aus (wie bei der Werbung, die Anlass für das Verfahren vor der IHK war, s. Bl. 76 d.A.), sondern nur noch ohne eine graphisch vollständig ausgeführte und hervorgehobene Ellipse, wenn auch die gesamte Anordnung des Namens des Hotels, des Fischsymbols und der Sterne in ellipsenartiger Form geschehen ist. Eine identische Werbung mit der damals streitgegenständlichen liegt damit zweifellos nicht vor. Die gestalterischen Abweichungen sind immerhin so groß, dass man sich differenzierte Gedanken darüber machen muss, ob nach der "Kerntheorie" die Werbung auf der Vorderseite des Prospektes von dem damaligen Vertragsstrafeversprechen erfasst ist. Ist das aber so, dann kann der Kläger nicht gehindert sein, im Wege einer neuen Unterlassungsklage klären zu lassen, ob die derzeitige Werbung wettbewerbswidrig ist. Dies alles gilt selbstverständlich nur für die Werbung auf der Vorderseite des Prospektes, die Werbung auf dessen Rückseite (die Einrahmung der Bezeichnung " Hotel GESCHWÄRZT" durch vier Sterne jeweils auf der linken und rechten Seite) unterfällt eher nicht dem damaligen Vertragsstrafeversprechen, ein Rechtsschutzinteresse insoweit ist daher ohne weiteres gegeben.

Der materiell-rechtliche Verstoß gegen § 3 UWG ist ebenfalls zu bejahen. Was insbesondere die Werbung auf der Rückseite des Prospektes anbelangt, so wird der Verbraucher diese nicht als "8-Sterne-Werbung" verstehen, sondern wegen der räumlichen Trennung der jeweils vier Sterne durch den dazwischengeschalteten Hotelnamen als "4-Sterne-Werbung", und zwar in zweifach hervorgehobener Form. Wird aber solcherart mit Sternen geworben, dann versteht der Verbraucher das in dem eingangs erläuterten Sinn. Mag auch die Verwendung der Sterne in der Werbung graphisch üblich sein, so ist doch jedenfalls die Verwendung der Sterne in der vorliegenden Weise missverständlich und irreführend. Dies gilt auch für die Sternanordnung auf der Vorderseite des Prospektes. Auch hier ist die Verwendung der Sterne (obwohl sie in teilelliptischer Form von oben links nach unten rechts und nicht in waagerechter Form wie bei der DEHOGA-Werbung angeordnet sind) als Hinweis auf eine "Sternqualifizierung" anzusehen. Dies ist jedenfalls der naheliegende Sinn, den ein Verbraucher dieser Werbung beimessen wird, da weder der Hotelname GESCHWÄRZT noch der abgebildete, den Hotelnamen symbolisierende Fisch eine graphisch/gedankliche Verbindung mit Sternen nahe legen. Jedenfalls aber ­ und das ist für die Wettbewerbswidrigkeit der konkreten Werbung entscheidend ­ wird der Verbraucher deswegen an eine Hotelklassifizierung denken, weil die Sternabbildung auf der Rückseite zweifellos eine solche vorspiegelt und demzufolge auch die auf der Vorderseite im Wege eines Rückschlusses denselben Sinn gewinnt.

2. Zu verbieten ist aber nur die Werbung in ihrer konkreten, streitgegenständlichen Form, d.h. so, wie sie auf der Vorder- und auf der Rückseite des Prospektes erfolgt ist. Den weitergehenden abstrakt-generell gefassten Unterlassungsanspruch kann der Kläger nicht geltend machen. Er will der Beklagten verbieten lassen, "mit einem aus mehreren Sternen bestehenden Symbol zu werben". Dies ist ersichtlich zu weit gefasst und vom Kläger auch so gewollt gewesen, will er doch erklärtermaßen damit irgendwelchen Ausweichbewegungen der Beklagten, um dem konkreten Verbot zu entgehen, vorbeugend begegnen. Dies will er aber in ungeeigneter Form, denn sein Antrag umfasst alle möglichen denkbaren graphischen Gestaltungen unter der Verwendung von mindestens zwei Sternen in symbolhafter Weise, was selbstverständlich nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig sein kann oder muss. Wettbewerbswidrig ist allein die Verwendung von Sternen in einer Weise, die einer offiziellen "Sternklassifizierung" (wie der des DEHOGA) ähnelt. Soweit der Klageantrag daher über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, ist er abzuweisen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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